Satzung Gewerbeverband

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverband Burghausen, im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Burghausen.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des Vereins ist es, die Interessen seiner Mitglieder in der Ausübung ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder beruflichen Tätigkeit wahrzunehmen.
  2. Zur Erfüllung dieses Zweckes setzt sich der Verein folgende Ziele:
    1. Die Mitglieder in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial-, Arbeits-, Gesellschafts-, Verkehrs-, und Umweltpolitik zu fördern und zu unterstützen. Dies kann auf allen politischen, kommunalpolitischen und wirtschaftlichen Ebenen erfolgen.
    2. Die Mitglieder in ihrer Außenwahrnehmung zu fördern und zu unterstützen.
    3. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten.
    4. Den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander zu fördern und zu pflegen.
  3. Der Verein dient keinen Erwerbszwecken, ist kein Fachverband und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.
  4. Untergruppierungen können gebildet werden, in die Arbeiten zur Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins ausgelagert werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Selbständige, natürliche Personen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie, freien Berufen, juristische Personen aus denselben Bereichen und dessen Vertreter, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Vereine und Verbände deren Ziele und Interessen denen des Vereins entsprechen.
  3. Einzelpersonen als Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender, durch Beschluss des Vereinsvorstands.
  4. Fördernde Mitglieder durch Beschluss des Vereinsvorstands.
  5. Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind die Vereinsmitglieder.
  6. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt ist schriftlich oder auf elektronischem Wege in Textform zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle Vereinsfunktionen.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung oder auf elektronischem Wege in Textform. Dieser kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung ist gegenüber dem Verein abzugeben. Der Austritt wirkt ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, zu dem fristgerecht der Austritt erklärt wurde.
  4. Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 6 Monate mit der Zahlung in Rückstand ist und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Absendung der zweiten Mahnung begleicht.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    1. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
    2. wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
    3. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
    4. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
    Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsfrist beträgt vier Wochen. Mit Zugang des Ausschlussbegehrens ruhen die Rechte des Mitglieds, insbesondere das Recht auf Ausübung jeglicher Vereinsfunktionen.Nach fristgerechter Anhörung des Mitglieds berät und entscheidet der Vorstand endgültig über den Ausschluss.Dem Mitglied ist der Ausschluss sodann schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss wird nach dieser Mitteilung rechtskräftig. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.Ist der/die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet die Mitgliederversammlung.Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung durch das Mitglied zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlusses.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
    Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
  7. Beiträge oder sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
  8. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen und an den Einrichtungen des Vereins steht dem Ausscheidenden nicht zu.
  9. Bei Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogenen Daten des Mitglieds unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) gelöscht. Soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, werden sie entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, entsprechend seiner Mitgliedschaft die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins entsprechend seiner Mitgliedschaft in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
  3. Jedes Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins nach besten Kräften zu erfüllen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend seiner mitgliedschaftlichen Treuepflichten gegenüber dem Verein zu verhalten, insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet, sich loyal gegenüber dem Verein zu verhalten und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck, den gemeinsamen Interessen oder dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnten.
  5. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung verpflichtet.
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Firma, der Gesellschaftsform, der Anschrift oder der Bankverbindung mitzuteilen.

§ 7 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Vereinsvermögen

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2. trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Vermögenslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen dem Verein das Vereinsvermögen mit seinen Erträgen, Zuwendungen und Spenden, sowie die Beiträge der Mitglieder zur Verfügung.

§ 8 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

  1. Die Beiträge der Mitglieder und deren Fälligkeiten werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung, die auch eine Indexierung sowie Sanktionen zum Inhalt haben kann, festgelegt.
  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden.
  3. Bei einem nicht vorhergesehenen Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Der Beschluss wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. 1. Vorsitzenden
    2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Schatzmeister
    4. Schriftführer
    5. mindestens drei, maximal zehn weitere Mitglieder
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung hinzugewählt werden.
  4. Wiederwahl ist möglich.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Neuwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der vertretungsberechtigte Vorstand (nach § 26 BGB) die laufenden Tagesgeschäfte allein führt. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Gesamtvorstand.
  7. Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder sein.
  8. Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand hat das Recht, weitere Personen in den Vereinsvorstand zu kooptieren, wenn dies aufgrund deren Fach- und Sachkenntnis den Zielen des Vereins förderlich ist.
  10. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Vereinsvorstand durch Beschluss oder von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich oder auf elektronischem Wege in Textform unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen. Anträge die 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt Anträge in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingegangen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Der 1. Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung. In seiner Abwesenheit leitet der stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.
  4. Bei Wahlen soll ein Wahlausschuss mit mindestens zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung zu berufen sind, gebildet werden. Dieser Wahlausschuss leitet die Wahlen.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen.
  6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung und leere oder ergänzte Stimmzettel werden als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Abstimmungen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen des Vorstands oder von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind diese schriftlich und geheim durchzuführen.
  8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstands können bei den Wahlen in Blockabstimmung gewählt werden.
    Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Abwesende können gewählt werden, sofern sie ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme erklärt haben.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts über die Kassenprüfung
    3. Anträge in der Mitgliederversammlung, soweit sie zugelassen sind
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
    5. Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
    6. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Rechnungslegung, Kassenprüfung

Für jedes Kalenderjahr ist eine Einnahmen-Überschussrechnung mit einer Vermögensaufstellung oder ein Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Der Vorstand lässt durch einen unabhängigen Dritten die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit prüfen. Der Prüfer wird vom Vorstand bestimmt. Dem Kassenprüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Kassenprüfer darf nicht dem Organ des Vereins angehören.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich an alle Mitglieder zu richten.
  2. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  3. Über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens beschließt die auflösende Mitgliederversammlung.
  4. Bei Auflösung des Vereins werden sämtliche personenbezogenen Daten der Mitglieder unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) gelöscht. Soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, werden sie entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht.

§ 14 Haftung des Vereins

  1. Personen sowie Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern im Vereinsleben ergehen oder erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  3. Die Mitglieder des Vereins haften nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen daraus, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) oder andere einschlägige Gesetze folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Firmenbezeichnung, Beruf, Adresse, Telefon- und Fax-Nummern, digitale Adressen, Geburtsdatum, Gründungsdatum, Bankverbindung, Eintritts- und Austrittsdatum.
    Die Veröffentlichung des Namens, der Firmenbezeichnung, Wohn- oder Firmensitz ist in einer Mitgliederliste auf der Homepage des Vereins im Internet möglich.
    Die digitale Erfassung und Veröffentlichung der Daten der Mitglieder erfolgt nur, wenn die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecke verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Bei Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogenen Daten des Mitglieds unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) gelöscht. Soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, werden sie entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht.

§ 16 Sprachregelung

  1. Alle Regelungen in dieser Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form.
    Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche weibliche Form verzichtet. Unabhängig davon können alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.04.2018 in Burghausen beschlossen und tritt an diesem Tage in Kraft.

Sie haben Fragen?

Schreiben Sie uns eine E-Mail und wir melden uns bei Ihnen.
Wir freuen uns von Ihnen zu hören.