Satzung Gewerbeverband neu
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverband Burghausen, im folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 84489 Burghausen.
3. Der Verein strebt die Erlangung der Rechtsfähigkeit und Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein an und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Zweck des Vereins ist es, die Interessen seiner Mitglieder in der Ausübung ihrer gewerblichen, freiberuflichen oder beruflichen Tätigkeit wahrzunehmen.
2. Zur Erfüllung dieses Zweckes setzt sich der Verein folgende Ziele:
a) Die Mitglieder in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial-, Arbeits-, Gesellschafts-, Verkehrs-, und Umweltpolitik zu fördern und zu unterstützen.
Dies kann auf allen politischen, kommunalpolitischen und wirtschaftlichen Ebenen erfolgen.
b) Die Mitglieder in ihrer Außenwahrnehmung zu fördern und zu unterstützen.
c) Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu unterstützen und zu beraten.
d) Den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander zu fördern und zu pflegen.
3. Untergruppierungen können gebildet werden, in die Arbeiten zur Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins ausgelagert werden.
4. Der Verein ist kein Fachverband.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral; er verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
a) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
b) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
c) Der Vorstand kann bei Bedarf sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder oder Dritte vergeben.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr und endet mit dem 31.12. des Gründungsjahres.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Seniorenmitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein:
a) Selbständige, natürliche Personen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Dienstleistung, Industrie und freien Berufen;
b) juristische Personen, Personengesellschaften und Körperschaften aus denselben Bereichen und deren Vertreter, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen und
c) Vereine und Verbände deren Ziele und Interessen denen des Vereins entsprechen.
3. Seniorenmitglieder sind ehemalige ordentliche Mitglieder im Sinn von Abs. 2 a, die selbst nicht mehr aktiv sind, sondern sich im „Ruhestand“ befinden.
Seniorenmitglieder sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und zahlen einen reduzierten Betrag gemäß Beitragsordnung.
4. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Persönlichkeiten ernennen, die sich in Burghausen um das Gewerbe oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Der Beitritt ist schriftlich oder auf elektronischem Wege in Textform zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in der nächsten nach Antragseingang stattfindenden ordentlichen Vorstandssitzung nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
Mit antragszustimmender Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied für sich die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse und Entscheidungen der Vereinsorgane als verbindlich an.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod, Auflösung der juristischen Person, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden gleichzeitig alle Vereinsfunktionen.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung oder auf elektronischem Wege in Textform.
Dieser kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
Die Erklärung ist gegenüber dem Verein abzugeben.
Der Austritt wirkt ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, zu dem fristgerecht der Austritt erklärt wurde.
b) Die Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen laufenden Beiträgen mehr als 6 Monate mit der Zahlung in Rückstand ist und diese trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von 2 Wochen ab Absendung der zweiten Mahnung begleicht. Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
c) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
- in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
- in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen eines Vereinsorganes verstößt,
- sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
- die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
aa) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitglieds zu stellen.
Der schriftliche und begründete Antrag ist an den Vorstand zu richten.
bb) Vor Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsfrist beträgt vier Wochen beginnend ab Zugang der Anhörungsaufforderung beim Mitglied.
cc) Mit Zugang des Ausschlussbegehrens ruhen die Rechte des Mitglieds, insbesondere das Recht auf Ausübung jeglicher Vereinsfunktionen.
dd) Nach Ablauf der Anhörungsfrist berät und entscheidet der Vorstand endgültig über den Ausschluss.
ee) Dem Mitglied ist die Entscheidung sodann schriftlich mitzuteilen.
Der Ausschluss wird mit Zugang dieser Mitteilung beim Mitglied wirksam.
Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
ff) Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung durch das Mitglied zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlusses.
gg) Betrifft das Ausschlussbegehren ein Mitglied des Vereinsvorstands, so entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
5. Beiträge oder sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
6. Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen und an den Einrichtungen des Vereins steht dem Ausscheidenden nicht zu.
7. Bei Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogenen Daten des Mitglieds unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gelöscht. Soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, werden sie entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, entsprechend seiner Mitgliedschaft die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein. Es wird klargestellt, dass der Verein weder rechtsberatend noch steuerberatend tätig wird und tätig sein kann.
3. Jedes Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern.
Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins nach besten Kräften zu erfüllen.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend seinen mitgliedschaftlichen Treuepflichten gegenüber dem Verein zu verhalten, insbesondere ist jedes Mitglied verpflichtet, sich loyal gegenüber dem Verein zu verhalten und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck, den gemeinsamen Interessen oder dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.
5. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung verpflichtet.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Firma, der Gesellschaftsform, der Anschrift oder der Bankverbindung mitzuteilen. Jedes Mitglied ist für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
7. Jedes Mitglied, gleich ob ordentliches Mitglied, Seniorenmitglied, Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzender ist stimmberechtigt und wahlberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts oder die Vertretung bei der Stimmabgabe sind nicht möglich.
§ 7 Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.
- Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig und bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Verein für das SEPA-Bankeinzugsverfahren zur Verfügung zu stellen.
Überweisungen des Mitgliedsbeitrages durch Mitglieder haben für den Verein spesenfrei zu erfolgen.
c) Neu aufzunehmende Mitglieder haben unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts für das erste laufende Kalenderjahr keinen Beitrag zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1.1. des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres.
d) Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen nach Ende der Mitgliedschaft erfolgt – auch bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft – nicht.
- Die Beiträge der Mitglieder und deren Fälligkeiten werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung, die auch eine Indexierung sowie Sanktionen zum Inhalt haben kann, festgelegt.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
- Für Seniorenmitglieder wird in der Beitragsordnung ein reduzierter Jahresbeitrag festgesetzt.
§ 8 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Vereinsvermögen
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2. trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Über die Gewährung der pauschalierten Aufwandsentschädigung und die Festsetzung deren Höhe wird – mit Ausnahme bei Vorstandsmitgliedern – durch Vorstandsbeschluss entschieden; bei Vorstandsmitgliedern entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung.
Maßgebend ist die Vermögenslage des Vereins.
5. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen dem Verein das Vereinsvermögen mit seinen Erträgen, Zuwendungen und Spenden, sowie die Beiträge der Mitglieder zur Verfügung.
7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Vereinsvorstand durch Beschluss oder von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
2. Die Festlegung von Termin und Ort jeder Mitgliederversammlung, die Durchführung der Mitgliederversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder, die Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung und Wahl bestimmt der Vorstand.
- Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
- Die Mitglieder werden hierzu schriftlich oder auf elektronischem Wege in Textform unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen.
Die Einladung eines Mitgliedes ist ordnungsgemäß an dieses gerichtet, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Kontaktadresse – Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse – adressiert und versandt ist.
- Anträge die 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, müssen unter dem Tagesordnungspunkt Anträge in der Mitgliederversammlung behandelt werden.
- Über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingegangen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
- Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über verspätet eingegangene Anträge ist nicht möglich.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung.
- Bei Wahlen soll ein Wahlausschuss mit mindestens zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung zu berufen sind, gebildet werden.
Dieser Wahlausschuss leitet die Wahlen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen, Beschlussfassungen und Wahlen zu beteiligen.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
a) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung und leere oder ergänzte Stimmzettel werden als ungültige Stimme gezählt.
b). Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
10. Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
Auf Verlangen des Vorstands oder von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sind diese schriftlich und geheim durchzuführen.
11. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu Wählenden in Einzelwahlgängen gewählt.
a) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bestimmen, dass die Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder als Blockwahl (en bloc) erfolgt.
aa) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 a) bis d) werden en bloc (Blockwahl) in offener Abstimmung durch Handzeichen gewählt.
Dazu können Wahlvorschläge eingebracht werden, die aus einer geschlossenen Liste von Kandidaten (Block) für diese zu besetzenden Vorstandsämter (§ 11 Abs. 1 a) bis d)) bestehen.
Der oder die Wahlvorschläge werden beim Wahlausschuss eingebracht und von diesem der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt.
Ein Wahlvorschlag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
bb) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1 e) werden en bloc (Blockwahl) in offener Abstimmung durch Handzeichen gewählt.
Dazu können Wahlvorschläge eingebracht werden, die aus einer geschlossenen Liste von Kandidaten (Block) für diese zu besetzenden Vorstandsämter (§ 11 Abs. 1 e)) bestehen.
Der oder die Wahlvorschläge werden beim Wahlausschuss eingebracht und von diesem der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt.
Ein Wahlvorschlag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
- Wird lediglich ein einzelner Kandidat gewählt oder wird abweichend von § 10 Abs. 11 a) in Einzelwahl gewählt, ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.
Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
- Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Abwesende können gewählt werden, sofern sie ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme erklärt haben.
12. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands, des Kassenberichts des Schatzmeisters und des Berichts über die Kassenprüfung,
c) Anträge an die Mitgliederversammlung soweit sie zugelassen sind,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen soweit die Satzung nichts anderes vorsieht,
e) Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen soweit die Satzung nichts anderes vorsieht und
f) weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
13. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer und
e) mindestens drei bis zu maximal zehn weiteren Mitgliedern sowie
f) dem jeweiligen 1. Vorsitzenden des Werbering Burghausen als geborenem Vorstandsmitglied.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
3. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt; Blockwahl ist zulässig (vgl. § 10 Abs. 11).
a) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein.
b) Die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Jahren.
- Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung hinzugewählt werden.
d) Wiederwahl ist grundsätzlich unbeschränkt möglich. Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden ist auf drei Amtsperioden begrenzt. Der 1. Vorsitzenden kann somit nur zweimal wiedergewählt werden.
4. Mehrere Vorstandsämter (Ämterhäufung) können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Neuwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann.
Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat das Recht, weitere Personen in den Vereinsvorstand zu kooptieren, wenn dies aufgrund deren Fach- und Sachkenntnis den Zielen des Vereins förderlich ist.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
- In seinen Wirkungskreis fallen alle Aufgaben soweit sie nicht kraft Gesetzes oder dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der vertretungsberechtigte Vorstand (nach § 26 BGB) die laufenden Tagesgeschäfte allein führt.
- Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Gesamtvorstand.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
aa) Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
bb) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
cc) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
dd) Abfassung eines Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,
ee) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
ff) Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern,
gg) Abschluss von Arbeitsverträgen und Vergabe von Aufträgen.
- Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
c) Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind..
d) Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
e) Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien, insbesondere digitale Veranstaltungen, zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
8. Der Vorstand hat das Recht, weitere Personen in den Vereinsvorstand zu kooptieren, wenn dies aufgrund deren Fach- und Sachkenntnis den Zielen des Vereins förderlich ist.
§ 12 Virtuelle Versammlungen
- Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie Sitzungen anderer Vereinsgremien können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der Gremiumsmitglieder online unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten werden.
Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der Vorstand nach freiem Ermessen.
Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch hierauf.
2. Vereinsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern und Gremiumsmitgliedern kann die Möglichkeit eingeräumt werden, an der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzung oder Gremiumssitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und ihre Rechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben, sofern der Verein dazu die erforderlichen elektronischen Kommunikationsmittel bereitstellt.
Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der Vorstand nach freiem Ermessen.
Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch hierauf.
3. Ein Beschluss oder eine Wahl auch ohne Versammlung ist gültig, wenn:
a) alle Mitglieder, Vorstandsmitglieder oder Gremiumsmitglieder beteiligt wurden,
b) bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten angeschriebenen Personen ihre Stimme in Textform, insbesondere per Brief, E-Mail, Telefax, WhatsApp, abgegeben hat,
c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 13 Vereinsordnungen
Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 14 Rechnungslegung, Kassenprüfung
- Für jedes Kalenderjahr ist durch den Vorstand eine Einnahmen-Überschussrechnung mit einer Vermögensaufstellung oder ein Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
- Der Vorstand lässt durch einen unabhängigen Dritten die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf ihre Ordnungsmäßigkeit prüfen.
Der Prüfer wird vom Vorstand bestimmt.
Dem Kassenprüfer sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
3. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 15 Haftung
1. Personen sowie Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern im Vereinsleben ergehen oder erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen daraus, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) oder andere einschlägige Gesetze folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Firmenbezeichnung, Beruf, Adresse, Telefon- und Fax-Nummern, digitale Adressen, Geburtsdatum, Gründungsdatum, Bankverbindung, Eintritts- und Austrittsdatum.
Die Veröffentlichung des Namens, der Firmenbezeichnung, Wohn- oder Firmensitz ist in einer Mitgliederliste auf der Homepage des Vereins im Internet möglich.
Die digitale Erfassung und Veröffentlichung der Daten der Mitglieder erfolgt nur, wenn die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecke verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
4. Bei Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft werden sämtliche personenbezogenen Daten des Mitglieds unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gelöscht. Soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, werden sie entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht.
§ 17 Auflösung, anfallendes Vereinsvermögen
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens und nur mit diesem Tagesordnungspunkt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
- Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
- Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich an alle Mitglieder zu richten.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).
4. Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Arbeitsverträgen, sowie alle sonst noch ausstehenden Zahlungen und Verbindlichkeiten des Vereins sind vorab zu befriedigen.
5. Bei Auflösung des Vereins werden sämtliche personenbezogenen Daten der Mitglieder unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gelöscht.
Soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, werden sie entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen noch aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelöscht.
6. Bei Auflösung des Vereins beschließt die auflösende Mitgliederversammlung über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens und den Anfall des Vereinsvermögens.
§ 18 Sprachregelung
1. Alle Regelungen in dieser Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche oder diverse Form.
2. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die zusätzliche weibliche oder diverse Form verzichtet.
3. Unabhängig davon können alle Ämter von Frauen und Männern oder Diversen besetzt werden.
§ 19 Redaktionelle Änderungen der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht vom Registergericht an dieser Satzung für notwendig erachtete oder redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ________________ in Burghausen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie haben Fragen?
Schreiben Sie uns eine E-Mail und wir melden uns bei Ihnen.
Wir freuen uns von Ihnen zu hören.
